Absturzsicherung für Werkfeuerwehren

nach den DGUV-Regeln 112-198 und 112-199

Zwischen Freiwilligen Feuerwehren und Werkfeuerwehren bestehen z.T. erhebliche Unterschiede. Das betrifft z. B. das Regelwerk. Für Werkfeuerwehren, deren Angehörige Arbeitnehmer wie alle anderen Versicherten auch sind, gelten im vollem Umfang die staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen, vor allem das Arbeitsschutzgesetz, das Produktsicherheitsgesetz, die Betriebssicherheits-Verordnung und das berufsgenossenschaftliche Regelwerk. Deutliche Unterschiede zu den Feuerwehr-Dienstvorschriften bestehen z. B. im Bereich der Prüfungen von Einrichtungen und bei der Absturzsicherung.

Aber nicht nur das Regelwerk unterscheidet sich; es gibt auch deutliche Unterschiede in den Einsatzfällen, die andere Gerätschaften und eine andere bzw. erweiterte Ausbildung erfordern. Um Arbeiten und Einsätze in der Höhe sicher ausführen zu können, muss in den meisten Fällen PSA gegen Absturz verwendet werden. Werkfeuerwehren dürfen dabei nicht die Methoden nach dem Gerätesatz „Absturzsicherung“ der öffentlichen Feuerwehren anwenden, da diese den DGUV-Regeln widersprechen!

Das Sichern einer Person mittels Halbmastwurfsicherung ist eine Methode aus dem Bergsport. Abgesehen davon, dass nach PSA-Benutzerverordnung nur Geräte zum Einsatz kommen dürfen, die der EU-PSA-Richtlinie entsprechen, und das ist bei der Halbmastwurfsicherung nicht der Fall, ist diese Methode gefährlich, da sie von einer gezielten Handlung der sichernden Person abhängt und nicht – wie zugelassene Sicherungsgeräte - willensunabhängig wirkt.

Ausgebildet wird zu folgenden Anwendungen:

  • das Sichern in der Teleskopmastbühne
  • das statische Sichern einer Einsatzkraft
  • das Sichern auf Dächern
  • das Sichern im Steigschutz
  • das Abseilen und
  • das Sichern und Retten bei Behälter-Befahrungen

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